Nach dem Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird Abschnitt 4.27.1 Absatz 1 des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses vom 1. Oktober 2010 ( BStBl 2010 I S. 846), der zuletzt durch das BMF-Schreiben vom 27. März 2013 - IV D 3 - S 7185/09/10001-04 (2013/0281174), BStBl 2013 I S. XXX, geändert worden ist, wie folgt gefasst:
„(1) Die Steuerbefreiung kommt für die Gestellung von Mitgliedern oder Angehörigen der genannten Einrichtungen sowie für die Gestellung von Arbeitnehmern dieser Einrichtungen in Betracht.”
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