BMF - Schreiben vom 02.05.1997
IV C 3 - S 7314 - 4/97

BMF - Schreiben vom 02.05.1997 (IV C 3 - S 7314 - 4/97) - DRsp Nr. 2008/82275

BMF, Schreiben vom 02.05.1997 - Aktenzeichen IV C 3 - S 7314 - 4/97

DRsp Nr. 2008/82275

§ 15 UStG Pauschaler Vorsteuerabzug aus Pauschbeträgen für Verpflegungsmehraufwendungen

  • Nach den §§ 36 bis 38 der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung ist ein pauschaler Vorsteuerabzug aus Reisekostenpauschbeträgen auch ab 1. Januar 1996 nur zulässig, wenn den entsprechenden Erstattungen an den Arbeitnehmer eine Dienstreise zugrunde liegt. Aus anderen Kostenerstattungen an Arbeitnehmer (z.B. wegen Fahrtätigkeit oder Einsatzwechseltätigkeit) ist ein pauschaler Vorsteuerabzug nach wie vor unzulässig (vgl. Abschnitt 196 Abs. 10 der Umsatzsteuer-Richtlinien), auch wenn hierfür ab 1. Januar 1996 Mehraufwendungen für Verpflegung in gleicher Höhe wie für Dienstreisen lohnsteuerfrei erstattet werden können. Eine Gewährung des pauschalen Vorsteuerabzugs auch in Fällen, in denen den Erstattungen keine Dienstreise zugrunde liegt, wäre durch die Ermächtigung in § 15 Abs. 5 Nr. 4 des Umsatzsteuergesetzes nicht gedeckt. Die Bundesregierung beabsichtigt nicht, dem Gesetzgeber eine Ausdehnung des pauschalen Vorsteuerabzugs vorzuschlagen (vgl. Antworten des Parlamentarischen Staatssekretärs im Bundesfinanzministerium Hansgeorg Hauser vom 19. Dezember 1996 auf entsprechende Parlamentsanfragen, BT-Drucksache 13/6665 Seiten 22 und 23).