Mit Urteil vom 14. April 2010 - XI R 14/09 - hat der BFH entschieden, dass die Tätigkeit eines geschäftsführenden Komplementärs einer Kommanditgesellschaft umsatzsteuerrechtlich nicht selbständig ausgeübt werden kannDas Urteil wird zeitgleich im Bundessteuerblatt II veröffentlicht..
Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt Folgendes:
Der Umsatzsteuer-Anwendungserlass vom 1. Oktober 2010 (BStBl 2010 I S. 846), der zuletzt durch das BMF-Schreiben vom 15. April 2011 -
Abschnitt 2.2 Abs. 2 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„Zur Nichtselbständigkeit des Gesellschafters einer Personengesellschaft bei der Wahrnehmung von Geschäftsführungs- und Vertretungsleistungen vgl. BFH-Urteil vom 14. 4. 2010, XI R 14/09, BStBl 2011 II S. ….”
Das Beispiel 1 in Abschnitt 2.2 Abs. 2 wird gestrichen.
Beispiel 1 des BMF-Schreibens vom 31. Mai 2007 - IV A 5 - S 7100/07/0031 (2007/0222008) - (BStBl 2007 I S. 503) ist nicht mehr anzuwenden.
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