Der BFH hat mit Urt. v. 25. 1. 1996 entschieden, ein Kaufmann habe für die Verpflichtung, bei Rückabwicklung eines Kaufvertrags, den erhaltenen Kaufpreis ganz oder teilweise zurückzuzahlen, eine Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten zu bilden, wenn die überwiegende Wahrscheinlichkeit bestehe, der Käufer werde von seinem Rücktrittsrecht Gebrauch machen. Nach dem Ergebnis einer Erörterung mit den obersten FinBeh der Länder sind die Grundsätze dieses Urt. über den entschiedenen Einzelfall hinaus nicht anzuwenden.
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