BMF - Schreiben vom 02.07.1999
IV A 5 - S 2290 - 62/99

BMF - Schreiben vom 02.07.1999 (IV A 5 - S 2290 - 62/99) - DRsp Nr. 2008/81407

BMF, Schreiben vom 02.07.1999 - Aktenzeichen IV A 5 - S 2290 - 62/99

DRsp Nr. 2008/81407

Ertragsteuerliche Behandlung von Entlassungsentschädigungen; Vergleichsberechnung

Die Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder zur Behandlung des in 1998 gezahlten steuerfreien Teils einer Abfindung führte zu folgendem Ergebnis:

In Erwartung der durch den Entwurf eines Steuerentlastungsgesetzes 1999/2000/2002 vorgesehenen Änderungen in § 3 Nr. 9 EStG - Halbierung der Freibeträge mit Abschmelzung (z.B. Gesetzentwurf der Fraktionen SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, BT-DS 14/23 vom 9. November 1998) - wurden zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern zahlreiche Vereinbarungen getroffen, die eine Auszahlung des steuerfreien Teils der Abfindung noch in 1998 vorsahen. Der steuerpflichtige Teil wurde dann in 1999 ausgezahlt. Diese Praxis kann zu Nachteilen für den Arbeitnehmer führen, weil bei der Vergleichsberechnung nach Rz. 15 des BMF-Schreibens vom 18. Dezember 1998 - IV A 5 - S 2290 - 18/98 - (BStBl I S. 1512) die steuerfreie Abfindungszahlung in die Ermittlung der Höhe der Vorjahreseinkünfte einbezogen wird.

Nach der bisherigen Regelung (BMF-Schreiben vom 18. November 1997, BStBl I S. 973) war es unerheblich, ob der steuerfreie Teil der Abfindung in einem anderen Veranlagungszeitraum zufloß als der steuerpflichtige Teil.