BMF - Schreiben vom 02.07.1999
S 2290

BMF - Schreiben vom 02.07.1999 (S 2290) - DRsp Nr. 2008/85658

BMF, Schreiben vom 02.07.1999 - Aktenzeichen S 2290

DRsp Nr. 2008/85658

§ 3 Nr. 9 EStG Behandlung von Entlassungsentschädigungen; Vergleichsberechnung

Die Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder zur Behandlung des in 1998 gezahlten steuerfreien Teils einer Abfindung führte zu folgendem Ergebnis:

In Erwartung der durch den Entwurf eines StEntlG 1999/2000/2002 vorgesehenen Änderungen in § 3 Nr. 9 EStG - Halbierung der Freibeträge mit Abschmelzung (z. B. Gesetzesentwurf der Fraktionen SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, BT-DS 14/23 v. 9.11.1998) - wurden zwischen ArbG und AN zahlreiche Vereinbarungen getroffen, die eine Auszahlung des steuerfreien Teils der Abfindung noch in 1998 vorsahen. Der stpfl. Teil wurde dann in 1999 ausgezahlt. Diese Praxis kann zu Nachteilen für den AN führen, weil bei der Vergleichsberechnung nach Rz. 15 des BMF-Schreibens v. 18.12.1998 S 2290 (BStBl I S. 1512) die steuerfreie Abfindungszahlung in die Ermittlung der Höhe der Vorjahreseinkünfte einbezogen wird.

Nach der bisherigen Regelung (BMF-Schreiben v. 18.11.1997, BStBl I S. 973) war es unerheblich, ob der steuerfreie Teil der Abfindung in einem anderen VZ zufloß als der stpfl. Teil.