Die Referatsleiter Abgabenordnung haben zu TOP 8 der Sitzung AO I/2002 erörtert, ob die Frage, ob bei zusammenveranlagten Ehegatten die Kürzung des Vorwegabzugs selbst dann vom zusammengerechneten vollen Arbeitslohn beider Ehegatten vorzunehmen ist, wenn nur für einen Ehegatten steuerfreie Zukunftssicherungsleistungen erbracht worden sind oder nur ein Ehegatte zum Personenkreis des § 10c Abs. 3 Nr. 1 oder 2 EStG gehört (R 106 Satz 3 EStR 2001), vom Vorläufigkeitsvermerk hinsichtlich der beschränkten Abziehbarkeit von Vorsorgeaufwendungen (§ 10 Abs. 3 EStG) erfasst ist. Sie vertraten die Auffassung, dass von diesem Vorläufigkeitsvermerk nur die Frage erfasst sein kann, ob die Verwaltungsauffassung gegen das Grundgesetz verstößt, nicht aber die „einfachgesetzliche” Auslegung des § 10 Abs. 3 EStG.
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