BMF - Schreiben vom 02.08.1996
IV B 1 - S 1901 - 52/96

BMF - Schreiben vom 02.08.1996 (IV B 1 - S 1901 - 52/96) - DRsp Nr. 2008/80800

BMF, Schreiben vom 02.08.1996 - Aktenzeichen IV B 1 - S 1901 - 52/96

DRsp Nr. 2008/80800

Auswirkung einer Änderung der D-Markeröffnungsbilanz auf ergangene Steuerbescheide

Zu der Frage, wie sich eine Änderung der D-Markeröffnungsbilanz nach § 36 DMBilG insbesondere unter Berücksichtigung der Fristen der steuerlichen Festsetzungsverjährung auf ergangene Steuerbescheide auswirkt, nimmt das BMF unter Bezugnahme auf das Ergebnis einer Erörterung mit der obersten Finanzbehörden der Länder wie folgt Stellung:

Steuerpflichtige, die Rechtsträger eines Unternehmens nach § 1 DMBilG sind, müssen die Vorschriften dieses Gesetzes grundsätzlich auch im Rahmen der steuerrechtlichen Gewinnermittlung befolgen (vgl. § 50 Abs. 1 und 2 DMBilG). Der Ansatz und die Bewertung in der steuerlichen D-Markeröffnungsbilanz stimmen danach grundsätzlich mit dem Ansatz und der Bewertung in der handelsrechtlichen Eröffnungsbilanz zum 1. Juli 1990 überein.