BMF - Schreiben vom 02.08.1998
S 2189auf eine Anfrage eines Steuerberaters

BMF - Schreiben vom 02.08.1998 (S 2189auf eine Anfrage eines Steuerberaters) - DRsp Nr. 2008/85190

BMF, Schreiben vom 02.08.1998 - Aktenzeichen S 2189auf eine Anfrage eines Steuerberaters

DRsp Nr. 2008/85190

§ 50c EStG Anfrage zur Auslegung des BMF-Schreibens v. 13. 7. 1998 S 2189 zur Anwendung von Abs. 11 (BStBl 1998 I S. 912); NWB DokSt Rz. 8/98)

Sie problematisieren die Aussage des BMF-Schreibens zum Begriff des Rechtsvorgängers in dem dargestellten Beispielsfall 1 und beanstanden letztendlich die Rechtsfolgen bei D.

Hierzu nimmt der BdF wie folgt Stellung:

D hat von dem anrechnungsberechtigten Stpfl. C erworben. Damit sind die Tatbestandsvoraussetzungen des § 50c Abs. 11 Satz 1 EStG erfüllt. Es ist ferner zu prüfen, ob der Ausschlußtatbestand des § 50c Abs. 11 Satz 2 EStG vorliegt. Hierfür ist entscheidend, ob die Veräußerung beim Rechtsvorgänger stpfl. war. Rechtsvorgänger in diesem Sinne ist nach der Auslegung durch das BMF-Schreiben v. 13. 7. 1998 nicht C, sondern B. Er ist der letzte anrechnungsberechtigte Veräußerer, bei dem die Veräußerung nicht stpfl. war. Damit liegen die Voraussetzungen für die entsprechende Anwendung der Absätze 1 bis 8 vor. Der Sperrbetrag aus der Veräußerung von B an C geht nach § 50c Abs. 8 EStG auf D über. D ist insoweit Rechtsnachfolger von C i. S. des § 50c Abs. 8 EStG. Dem entspricht die Lösung im Beispielsfall.