BMF - Schreiben vom 20.10.1998 (S 0171)
Die Gemeinnützigkeit einer Körperschaft setzt voraus, daß ihre Tätigkeit der Allgemeinheit zugute kommt (§ 52 Abs. 1 Satz 1 AO). Dies ist nicht gegeben, wenn der Kreis der Personen infolge seiner Abgrenzung, [...]