BMF - Schreiben vom 02.08.1999
S 7118

BMF - Schreiben vom 02.08.1999 (S 7118) - DRsp Nr. 2008/86910

BMF, Schreiben vom 02.08.1999 - Aktenzeichen S 7118

DRsp Nr. 2008/86910

§ 25 UStG Reiseleistungen; Ort der sonstigen Leistung bei Kabinen-/Clubschiffahrten, Kreuzfahrten und Kreuzflügen

Auf Anfrage hin, daß die Frage des Deutschen Reisebüro und Reiseveranstalter Verbandes (DRV) zur ustl. Beurteilung des Ortes der Leistung bei Kabinen- und Clubschiffahrten, Kreuzfahrten sowie Kreuzflügen noch nicht beantwortet ist, bemerkt die OFD im Einvernehmen mit den obersten FinBeh der Länder:

Der DRV hatte in seinem Fragenkatalog in diesem Zusammenhang u. a. auf die Entscheidung des FG Köln v. 28.6.1994 (EFG 1995 S. 403) hingewiesen, in dem das Gericht - entgegen Abschn. 172 Abs. 4 UStR - die Auffassung vertrat, daß bei Pauschalreisen mit Vollpension auf einem Rhein-Mosel-Kabinenschiff nicht die Personenbeförderung als solche, sondern die Unterbringung nebst Service den entscheidenden Leistungsinhalt darstelle und daher das Abzugsverfahren nach §§ 51 ff. UStDV 1980 insoweit zur Anwendung komme. Der DRV begehrte daraufhin von der Arbeitsgruppe eine Aussage zur Behandlung der Reisen mit Clubschiffen (schwimmenden Ferienclubs) und Kreuzflügen/Flugreisen.