Das FG NdSachsen vertritt in seinem o. g. Urt. die Auffassung, daß der Begriff der „Einkünfte” in § 32 Abs. 4 EStG im Wege der teleologischen Analogie über den Wortlaut hinaus auf „das zu versteuernde Einkommen” i.S. des § 32a Abs. 1 EStG sowie des § 2 abs. 5 EStG zu beziehen sei, weil der Wortlaut der gesetzlichen Regelung insoweit eindeutig hinter dem erklärten Gesetzeszweck zurückbleibe. Danach müßten neben den Werbungskosten auch Sonderausgaben und außergew2ohnliche Belastungen von den Einnahmen abgezogen werden.
Gegen das Urt. wurde Revision eingelegt (Az. des BFH:
Die OFD bittet, wie folgt zu verfahren:
Wird ein Einspruch auf das anhängige Revisionsverfahren gestützt, ruht das Einspruchsverfahren gem. § 363 Abs. 2 Satz 2 AO insoweit. Dies gilt auch dann, wenn in dem Einspruch die gleiche Rechtsfrage geltend gemacht wird, ohne daß ausdrücklich auf das Verfahren Bezug genommen wird. § 363 Abs. 2 Satz 4 AO ist zu beachten.
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