BMF - Schreiben vom 02.12.1998
IV C 6 -S 2741 - 12/98
Fundstellen:
BStBl 1998 I 1509

BMF - Schreiben vom 02.12.1998 (IV C 6 -S 2741 - 12/98) - DRsp Nr. 2008/80461

BMF, Schreiben vom 02.12.1998 - Aktenzeichen IV C 6 -S 2741 - 12/98

DRsp Nr. 2008/80461

allgemeine Vorschriften: Steuerrechtliche Behandlung des Erwerbs eigener Aktien

Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder nehme ich zur steuerrechtlichen Behandlung des Erwerbs eigener Anteile durch Aktiengesellschaften, wie folgt Stellung:

I. Handelsrechtliche Beurteilung

1. Erwerb

a) Zulässigkeit

1 Bisher war der Erwerb eigener Aktien nur zu den in § 71 Abs. 1 Nr. 1 bis 7 AktG abschließend aufgezählten Zwecken zulässig.

2 Durch das Gesetz zur Kontrolle und Transparenz im Unternehmensbereich (KonTraG) vom 27. April 1998 (BGBl. I S. 786) sind die bestehenden Möglichkeiten, eigene Aktien zu erwerben, durch die neu eingefügte Nummer 8 in Absatz 1 des § 71 AktG erweitert worden. Danach kann der Vorstand durch einen Beschluß der Hauptversammlung, der höchstens 18 Monate gilt, zum Erwerb eigener Anteile ermächtigt werden.

b) Bilanzierung

3 Eigene Aktien, die entgeltlich erworben werden, sind entweder zu aktivieren oder vom Eigenkapital einschließlich der Gewinnrücklagen abzusetzen. Dabei sind folgende Fallgestaltungen zu unterscheiden:

aa) Aktivierung der eigenen Aktien