Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder nehme ich zur steuerrechtlichen Behandlung des Erwerbs eigener Anteile durch Aktiengesellschaften, wie folgt Stellung:
I. Handelsrechtliche Beurteilung
1. Erwerb
a) Zulässigkeit
1 Bisher war der Erwerb eigener Aktien nur zu den in § 71 Abs. 1 Nr. 1 bis 7 AktG abschließend aufgezählten Zwecken zulässig.
2 Durch das Gesetz zur Kontrolle und Transparenz im Unternehmensbereich (KonTraG) vom 27. April 1998 (BGBl. I S.
b) Bilanzierung
3 Eigene Aktien, die entgeltlich erworben werden, sind entweder zu aktivieren oder vom Eigenkapital einschließlich der Gewinnrücklagen abzusetzen. Dabei sind folgende Fallgestaltungen zu unterscheiden:
aa) Aktivierung der eigenen Aktien
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