BMF - Schreiben vom 02.12.2015
III C 2 - S 7100/08/10010

BMF - Schreiben vom 02.12.2015 (III C 2 - S 7100/08/10010) - DRsp Nr. 2015/80759

BMF, Schreiben vom 02.12.2015 - Aktenzeichen III C 2 - S 7100/08/10010

DRsp Nr. 2015/80759

Umsatzsteuerrechtliche Behandlung des Erwerbs zahlungsgestörter Forderungen (sog. Non-Performing-Loans - NPL -); Änderung der Verwaltungsauffassung

Der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) hat mit seinem Urteil vom 27. Oktober 2011, C-93/10, GFKL (BStBl 20XX II S. XXX) entschieden, dass ein Wirtschaftsteilnehmer, der auf eigenes Risiko zahlungsgestörte Forderungen zu einem unter ihrem Nennwert liegenden Preis kauft, keine entgeltliche Dienstleistung im Sinne von Artikel 2 Nr. 1 der Sechsten Richtlinie (Art. 2 Abs. 1 Buchst. c der Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie - MwStSystRL -) erbringt und keine in ihren Geltungsbereich fallende wirtschaftliche Tätigkeit ausübt, wenn die Differenz zwischen dem Nennwert dieser Forderungen und deren Kaufpreis den tatsächlichen wirtschaftlichen Wert der betreffenden Forderungen zum Zeitpunkt ihrer Übertragung widerspiegelt.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat sich mit Folgeurteilen vom 26. Januar 2012, V R 18/08, (BStBl 20XX II S. XXX), sowie vom 4. Juli 2013, V R 8/10, (BStBl 20XX II S. XXX) dieser Rechtsauffassung angeschlossen und u. a. ergänzend ausgeführt, dass dem Forderungserwerber mangels Entgeltlichkeit der Leistung aus den Eingangsleistungen für den Forderungserwerb und den Forderungseinzug kein Vorsteuerabzugsrecht zusteht.