Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den Vertretern der obersten Finanzbehörden der Länder gelten für die Amtshilfe, die in- und ausländische Finanzbehörden einander zur Festsetzung ihrer Steuern durch Auskunftsaustausch leisten, die nachfolgenden Grundsätze. Dieses Schreiben gilt nicht für die von der Zollverwaltung verwalteten Steuern.
Anlagen
Berichtigung zur Anlage 10
Verzeichnis der Abkürzungsverzeichnis BfF Bundesamt für Finanzen BMF Bundesministerium der Finanzen |
1. Allgemeines
1.1 Grundsätzliches zur zwischenstaatlichen Amtshilfe durch Auskunftsaustausch
Die deutschen Finanzbehörden beanspruchen und gewähren zwischenstaatliche Amtshilfe durch Auskunftsaustausch nach Maßgabe der in diesem Schreiben dargestellten Grundsätze.
Testen Sie "Steufa-Z" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|