BMF - Schreiben vom 03.02.1999
IV B 4 -S 1320 - 3/99
Fundstellen:
BStBl 1999 I S. 228, berichtigt BStBl 1999 I S. 974

BMF - Schreiben vom 03.02.1999 (IV B 4 -S 1320 - 3/99) - DRsp Nr. 2008/91953

BMF, Schreiben vom 03.02.1999 - Aktenzeichen IV B 4 -S 1320 - 3/99

DRsp Nr. 2008/91953

Merkblatt zur zwischenstaatlichen Amtshilfe durch Auskunftsaustausch in Steuersachen

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den Vertretern der obersten Finanzbehörden der Länder gelten für die Amtshilfe, die in- und ausländische Finanzbehörden einander zur Festsetzung ihrer Steuern durch Auskunftsaustausch leisten, die nachfolgenden Grundsätze. Dieses Schreiben gilt nicht für die von der Zollverwaltung verwalteten Steuern.

Anlagen

Berichtigung zur Anlage 10

Verzeichnis der Abkürzungsverzeichnis BfF Bundesamt für Finanzen BMF Bundesministerium der Finanzen DBA Doppelbesteuerungsabkommen EG-AHG EG-Amtshilfe-Gesetz USt-EADA Dienstanweisung zur Durchführung von Einzelauskunftsersuchen im Rahmen der Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden der EG-Mitgliedstaaten auf dem Gebiet der indirekten Besteuerung (MWSt) USt-IdNr. Umsatzsteuer-Identifikationsnummer Zusammenarbeits-VO Verordnung (EWG) Nr. 218/92 des Rates vom 27. Januar 1992 über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden auf dem Gebiet der indirekten Besteuerung (MWSt)

1. Allgemeines

1.1 Grundsätzliches zur zwischenstaatlichen Amtshilfe durch Auskunftsaustausch

Die deutschen Finanzbehörden beanspruchen und gewähren zwischenstaatliche Amtshilfe durch Auskunftsaustausch nach Maßgabe der in diesem Schreiben dargestellten Grundsätze.