In Tz. 4.3 des BMF-Schreibens vom 15. Januar 1996 (BStBl 1996 I S. 55) sind Vomhundertsätze der pauschalen Lohnsteuer mitgeteilt, wenn der Arbeitgeber neben der pauschalen Lohnsteuer von 30 v.H. auch den Solidaritätszuschlag von 7,5 v.H. bzw. nur den Solidaritätszuschlag übernimmt. Die Absenkung des Solidaritätszuschlags ab 1. Januar 1998 auf 5,5 v.H. führt auch zu einer Verminderung dieser Vomhundertsätze.
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