Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder nehme ich in Ergänzung zu den o. g. BMF-Schreiben zu weiteren Fragen im Zusammenhang mit der Kapitalertragsteuer bei Leerverkäufen von Aktien um den Dividendenstichtag bzw. von Investmentanteilen um den Ausschüttungs- oder Thesaurierungsstichtag von inländischen Investmentvermögen wie folgt Stellung:
Gemäß Tz. 2 des BMF-Schreibens vom 21. September 2010 haben Anteilseigner gegenüber ihrem Kredit- oder Finanzdienstleistungsinstitut eine Bescheinigung eines zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung befugten Berufsträgers im Sinne der §§ 3, 3a des Steuerberatungsgesetzes oder einer behördlich anerkannten Wirtschaftsprüfungsstelle einzureichen. Bei einer Berufsträgerbescheinigung, die bis zur Veröffentlichung dieses Schreibens bereits ausgestellt wurde oder noch vor dem 10. März 2011 ausgestellt wird, ist der Wortlaut der Tz. 2 des Schreibens vom 21. September 2010 zu verwenden.
Wird diese Bescheinigung ab dem 10. März 2011 für Zeiträume bis einschließlich 31. Dezember 2010 ausgestellt, ist folgender Wortlaut zu verwenden:
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