BMF - Schreiben vom 03.04.2006
IV B 6 - S 1301 FRA - 26/06
Fundstellen:
BStBl 2006 I S. 304

BMF - Schreiben vom 03.04.2006 (IV B 6 - S 1301 FRA - 26/06) - DRsp Nr. 2008/89943

BMF, Schreiben vom 03.04.2006 - Aktenzeichen IV B 6 - S 1301 FRA - 26/06

DRsp Nr. 2008/89943

Deutsch-französisches Doppelbesteuerungsabkommen; Verständigungsvereinbarung zur 183-Tage-Regelung (Artikel 13 Abs. 4) und zur Anwendung der Grenzgängerregelung (Artikel 13 Abs. 5)

Mit dem französischen Wirtschafts- und Finanzministerium wurde am 16. Februar 2006 die folgende Verständigungsvereinbarung zur Anwendung der 183-Tage-Regelung und der Grenzgängerregelung geschlossen:

A 183-Tage-Regelung

Nach Artikel 13 Absatz 4 des deutsch-französischen Doppelbesteuerungsabkommens können Einkünfte aus unselbständiger Arbeit nur in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem der Arbeitnehmer ansässig ist, wenn sich dieser Arbeitnehmer vorübergehend, zusammen nicht länger als 183 Tage im Laufe eines Kalenderjahres, in dem anderen Staat aufhält; daneben müssen weitere Voraussetzungen erfüllt sein.

Bei der Berechnung der Aufenthaltsdauer werden Sonn- und Feiertage, Urlaubs- und Krankheitstage und kurze Unterbrechungen im Zusammenhang mit Reisen in den Heimatstaat oder in dritte Länder als Tage des Aufenthalts im Beschäftigungsland mitgezählt, soweit sie im Rahmen bestehender Arbeitsverhältnisse anfallen und unter Berücksichtigung der Umstände, unter denen sie stattfinden, nicht als Beendigung des vorübergehenden Aufenthalts angesehen werden können.

B Grenzgängerregelung