BMF - Schreiben vom 03.05.2013
IV C 6 - S 2130/13/10001

BMF - Schreiben vom 03.05.2013 (IV C 6 - S 2130/13/10001) - DRsp Nr. 2013/80445

BMF, Schreiben vom 03.05.2013 - Aktenzeichen IV C 6 - S 2130/13/10001

DRsp Nr. 2013/80445

Umsatzsteuerrechtliche und einkommensteuerrechtliche Behandlung der im Rahmen der Initiative „Deutschland rundet auf” gespendeten Beträge

Sehr geehrter Herr Mosdorf,

ich komme zurück auf mein Schreiben vom 27. November 2012 und kann Ihnen nach Abstimmung mit den obersten Finanzbehörden der Länder Folgendes mitteilen:

Die Umstellung des Geschäftsmodells der „Deutschland rundet auf”-Stiftungs-GmbH (Vereinnahmung und Weiterleitung der gespendeten Beträge im eigenen Namen für eigene Rechnung) führt dazu, dass es sich bei dem Vorhaben nicht mehr um ein erlaubnispflichtiges Finanztransfergeschäft nach § 1 Absatz 2 Nummer 6 ZAG handelt.

Die Umsatzsteuer-Referatsleiter der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder sehen im o. g. Fall in den im Rahmen der Initiative „Deutschland rundet auf” von den Verbrauchern an die Einzelhändler zugewendeten Beträgen, die von den Einzelhändlern an die Initiative weitergeleitet werden, umsatzsteuerrechtlich nicht relevante Geldzuwendungen. Die Zuwendungen sind kein Entgelt für eine vom Einzelhändler an den Verbraucher erbrachte Leistung.