Aufgrund des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 EStG werden im Einvernehmen mit den obersten FinBeh der Länder ab 1. 7. 1998 für Tunesien geänderte Pauschbeträge für Verpflegungsmehraufwendungen und für die Ukraine geänderte Pauschbeträge für Verpflegungsmehraufwendungen und Übernachtungskosten für Auslandsdienstreisen bekannt gemacht. Diese Pauschbeträge gelten für Reisetage ab dem 1. 7. 1998.
Für Tunesien beträgt der Pauschbetrag für Verpflegungsmehraufwendungen bei einer Abwesenheit von mindestens 24 Stunden 60 DM, bei weniger als 24, aber mindestens 14 Stunden 40 DM und bei weniger als 14, aber mindestens 8 Stunden 20 DM.
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