BMF - Schreiben vom 03.06.2004
IV B 7 -S 7104 - 18/04
Fundstellen:
BStBl 2004 I 737

BMF - Schreiben vom 03.06.2004 (IV B 7 -S 7104 - 18/04) - DRsp Nr. 2008/87852

BMF, Schreiben vom 03.06.2004 - Aktenzeichen IV B 7 -S 7104 - 18/04

DRsp Nr. 2008/87852

Umsatzsteuer beim Forderungskauf und Forderungseinzug; 1. Urteil des EuGH vom 26. Juni 2003 - Rs. C-305/01 - (MKG-Kraftfahrzeuge-Factoring-GmbH) 2. Urteil des BFH vom 4. September 2003 - V R 34/99 -

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat mit seinem Urteil vom 26. Juni 2003, Rs. C-305/01, entschieden, dass ein Wirtschaftsteilnehmer (Factor), der Forderungen unter Übernahme des Ausfallrisikos aufkauft und seinen Kunden (Anschlusskunden) dafür eine Gebühr berechnet, eine wirtschaftliche Tätigkeit im Sinne der Art. 2 und 4 der 6. EG-Richtlinie (Leistung im wirtschaftlichen Sinne) ausführt, so dass er die Eigenschaft eines Steuerpflichtigen hat und daher gemäß Art. 17 der 6. EG-Richtlinie zum Vorsteuerabzug berechtigt ist. Weiterhin stellt diese wirtschaftliche Tätigkeit eine Einziehung von Forderungen im Sinne von Art. 13 Teil B Buchst. d Nr. 3 der 6. EG-Richtlinie dar und ist damit von der mit dieser Bestimmung eingeführten Steuerbefreiung ausgeschlossen. Darüber hinaus können nach Auffassung des EuGH das echte Factoring und das unechte Factoring sowohl hinsichtlich der Unternehmereigenschaft des Factors als auch hinsichtlich der Steuerpflicht der Factoringleistung nicht ungleich behandelt werden.