BMF - Schreiben vom 03.07.1998
S 2353; siehe auch Rz. 1/98
Fundstellen:
BStBl 1998 I 931

BMF - Schreiben vom 03.07.1998 (S 2353; siehe auch Rz. 1/98) - DRsp Nr. 2008/80484

BMF, Schreiben vom 03.07.1998 - Aktenzeichen S 2353; siehe auch Rz. 1/98

DRsp Nr. 2008/80484

Steuerliche Anerkennung von Umzugskosten nach Abschnitt 41 Abs. 2 LStR; Änderung der maßgebenden Beträge für umzugsbedingte Unterrichtskosten, sonstige Umzugsauslagen, klimabedingte Kleidung sowie des Ausstattungsbeitrags bei Auslandsumzügen ab 1. Januar 1998

Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt zur Anwendung der §§ 6 bis 10 des Bundesumzugskostengesetzes (BUKG) und der §§ 11 und 12 der Auslandsumzugskostenverordnung für Umzüge ab 1. Januar 1998 folgendes:

1. Der Höchstbetrag, der für die Anerkennung umzugsbedingter Unterrichtskosten für ein Kind nach § 9 Abs. 2 des BUKG maßgebend ist, beträgt 2 464 DM.

2. Der Pauschbetrag für sonstige Umzugsauslagen nach § 10 Abs. 1 BUKG beträgt

a) für Verheiratete 1 961 DM b) für Ledige 981 DM

Der Pauschbetrag erhöht sich für jede in § 6 Abs. 3 Sätze 2 und 3 BUKG bezeichnete weitere Person mit Ausnahme des Ehegatten um 432 DM.

3. Der Betrag, der für die Anerkennung von Aufwendungen für die Anschaffung klimabedingter Kleidung bei einem Umzug vom Inland ins Ausland nach § 11 Abs. 1 Satz 2 der Auslandsumzugskostenverordnung maßgebend ist, beträgt 1 735 DM.

4. Der Ausstattungsbeitrag bei einem Umzug vom Inland ins Ausland nach § 12 Abs. 1 der Auslandsumzugskostenverordnung beträgt

a) für Verheiratete (soweit nicht Buchstabe b anzuwenden ist) 10 690 DM