Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt zur Anwendung der §§
1. Der Höchstbetrag, der für die Anerkennung umzugsbedingter Unterrichtskosten für ein Kind nach §
2. Der Pauschbetrag für sonstige Umzugsauslagen nach §
a) für Verheiratete 1 961 DM b) für Ledige 981 DM |
Der Pauschbetrag erhöht sich für jede in §
3. Der Betrag, der für die Anerkennung von Aufwendungen für die Anschaffung klimabedingter Kleidung bei einem Umzug vom Inland ins Ausland nach § 11 Abs. 1 Satz 2 der Auslandsumzugskostenverordnung maßgebend ist, beträgt 1 735 DM.
4. Der Ausstattungsbeitrag bei einem Umzug vom Inland ins Ausland nach § 12 Abs. 1 der Auslandsumzugskostenverordnung beträgt
a) für Verheiratete (soweit nicht Buchstabe b anzuwenden ist) 10 690 DM |
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