Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt Folgendes:
(1) Für das Umsatzsteuer-Vergütungsverfahren nach § 4a UStG werden ab 1. Januar 2014 folgende Vordruckmuster eingeführt:
USt 1 V | - Antrag auf Umsatzsteuer-Vergütung - |
Anlage zu USt 1 V |
Diese ersetzen die mit BMF-Schreiben vom 24. Juni 2011 -
(2) Das Vordruckmuster USt 1 V wurde redaktionell überarbeitet und an die sog. SEPA-Verordnung (EU) Nr. 260/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2012 (Abl EU Nr. L 94 S. 22) angepasst. Die Anlage zu USt 1 V ist unverändert.
(3) Die Vordrucke USt 1 V und Anlage zu USt 1 V sind auf der Grundlage der unveränderten Vordruckmuster herzustellen. Die Länder können Nr. 3 des Verfügungsteils auf der Rückseite des Vordruckmusters USt 1 V entsprechend ihren technischen und organisatorischen Erfordernissen gestalten.
(4) Die Zeilenabstände in den Vordruckmustern sind schreibmaschinengerecht (Zwei-Zeilen-Schaltung). Bei der Herstellung der Vordrucke ist ebenfalls ein schreibmaschinengerechter Zeilenabstand einzuhalten.
Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt I veröffentlicht.
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