BMF - Schreiben vom 03.08.2004
IV B 7 -S 7280 a - 145/04
Fundstellen:
BStBl 2004 I S. 739

BMF - Schreiben vom 03.08.2004 (IV B 7 -S 7280 a - 145/04) - DRsp Nr. 2008/87991

BMF, Schreiben vom 03.08.2004 - Aktenzeichen IV B 7 -S 7280 a - 145/04

DRsp Nr. 2008/87991

Angabe des Zeitpunkts der Leistung und der im Voraus vereinbarten Minderungen des Entgelts

Gemäß § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 6 UStG ist in der Rechnung der Zeitpunkt der Lieferung oder sonstigen Leistung anzugeben. Im Fall des § 14 Abs. 5 Satz 1 UStG ist der Tag der Vereinnahmung des Entgelts oder eines Teils des Entgelts anzugeben, sofern dieser Zeitpunkt feststeht und nicht mit dem Ausstellungsdatum der Rechnung identisch ist. Gemäß § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 7 UStG muss in der Rechnung u.a. auch jede im Voraus vereinbarte Minderung des Entgelts, soweit sie nicht bereits im Entgelt enthalten ist, angegeben werden. Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt hierzu Folgendes:

1. Angabe des Zeitpunkts der Leistung oder der Vereinnahmung