In allen Fällen, in denen der auszahlenden Stelle die für die Besteuerung der Kapitalerträge notwendigen Kenntnisse fehlen, ist der Zinsabschlag nach der Ersatzbemessungsgrundlage des § 43a Abs. 2 Satz 3 EStG (30 v. H. der Einnahmen aus der Veräußerung oder Einlösung der Wertpapiere) vorzunehmen. Bei Schuldverschreibungen, bei denen Kapital- und Zinsansprüche getrennt gehandelt werden können, fehlt nach einer Depotübertragung z. B. die Kenntnis, ob der Inhaber der Wertpapiere Erst- oder Zweiterwerber ist.
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