BMF - Schreiben vom 03.09.1997
S 2252an die Verbände des Kreditgewerbes; siehe auch NWB DokSt Erl. F. 3 § 20 Rz. 1/98

BMF - Schreiben vom 03.09.1997 (S 2252an die Verbände des Kreditgewerbes; siehe auch NWB DokSt Erl. F. 3 § 20 Rz. 1/98) - DRsp Nr. 2008/85119

BMF, Schreiben vom 03.09.1997 - Aktenzeichen S 2252an die Verbände des Kreditgewerbes; siehe auch NWB DokSt Erl. F. 3 § 20 Rz. 1/98

DRsp Nr. 2008/85119

§ 43a EStG Behandlung des „Bond-Stripping”

In allen Fällen, in denen der auszahlenden Stelle die für die Besteuerung der Kapitalerträge notwendigen Kenntnisse fehlen, ist der Zinsabschlag nach der Ersatzbemessungsgrundlage des § 43a Abs. 2 Satz 3 EStG (30 v. H. der Einnahmen aus der Veräußerung oder Einlösung der Wertpapiere) vorzunehmen. Bei Schuldverschreibungen, bei denen Kapital- und Zinsansprüche getrennt gehandelt werden können, fehlt nach einer Depotübertragung z. B. die Kenntnis, ob der Inhaber der Wertpapiere Erst- oder Zweiterwerber ist.