BMF - Schreiben vom 03.11.1995
IV B 6 -S 2378 - 5/95
Fundstellen:
BStBl 1995 I 709

BMF - Schreiben vom 03.11.1995 (IV B 6 -S 2378 - 5/95) - DRsp Nr. 2008/81550

BMF, Schreiben vom 03.11.1995 - Aktenzeichen IV B 6 -S 2378 - 5/95

DRsp Nr. 2008/81550

§ 41 b EStG Herstellung von Vordrucken; Lohnsteuerbescheinigung bei maschineller Lohnabrechnung durch den Arbeitgeber

Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt für die Ausschreibung von Lohnsteuerbescheinigungen bei maschineller Lohnabrechnung ab 1996 folgendes:

1. Vordruckmuster

Für die maschinelle Erstellung der Lohnsteuerbescheinigung werden die anliegenden Vordruckmuster allgemein zugelassen.

Für die Lohnsteuerbescheinigung auf der Lohnsteuerkarte kann ein Vordruck nach den Mustern der Anlagen 1 und 2 verwendet werden; der Vordruck darf höchstens das Format DIN A 5 haben.

Für die besondere Lohnsteuerbescheinigung ist ein Vordruck nach dem Muster der Anlage 1 im Format DIN A 4 oder DIN A 5 zu verwenden.

2. Anwendung der Vordrucke

Maschinell erstellte Lohnsteuerbescheinigungen nach den Mustern der Anlagen 1 und 2 brauchen nicht handschriftlich unterschrieben zu werden.

Die maschinell erstellte Lohnsteuerbescheinigung muß vom Arbeitgeber mit der Lohnsteuerkarte fest verbunden werden. Dabei ist eine flächendeckende Verbindung mit der Rückseite der Lohnsteuerkarte nicht erforderlich; es genügt, wenn die maschinell erstellte Lohnsteuerbescheinigung z.B. am oberen Rand der Lohnsteuerkartenrückseite so angeklebt wird, daß die Verbindung ohne Beschädigung der Lohnsteuerkarte oder der Lohnsteuerbescheinigung nicht wieder gelöst werden kann.