Unter Bezugnahme auf die Erörterungen mit den obersten FinBeh der Länder gilt zur umsatzsteuerrechtlichen Behandlung der Leistungen im Zusammenhang mit sog. Startpaketen und Guthabenkarten im Mobilfunkbereich Folgendes:
Das Startpaket wird von Netzbetreibern und Serviceprovidern für das jeweilige Mobilfunknetz z. B. unter dem Namen Xtra-Card (D1-Netz), Call-Ya-Card (D2-Netz), Free & Easy Card (E1-Netz) bzw. Loop-Card (E2-Netz) herausgegeben und enthält:
den Anspruch auf Freischaltung (Aktivierung des Anschlusses, Netzzugang),
die Zuteilung einer Rufnummer,
ein Guthaben für die ausschließliche Inanspruchnahme von Telekommunikationsleistungen in bestimmter Höhe und
ein Mobilfunkgerät.
Bereits mit Erwerb des Startpakets legt sich der Kunde auf einen bestimmten Telekommunikationsanbieter (Netzbetreiber oder Serviceprovider) fest. Netze werden zurzeit betrieben von DeTe Mobil/Deutsche Telekom AG, Mannesmann Mobilfunk/Vodafone, E-Plus-Mobilfunk bzw. VIAG Interkom. Bei den Serviceprovidern handelt es sich um Anbieter von Telekommunikationsleistungen, die nicht über eigene Netze verfügen, sondern entsprechende Gesprächszeiten bei den Netzbetreibern „einkaufen” und „wieder verkaufen”.
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