BMF - Schreiben vom 03.12.2001
S 7100
Fundstellen:
BStBl 2001 I 1010

BMF - Schreiben vom 03.12.2001 (S 7100) - DRsp Nr. 2008/86753

BMF, Schreiben vom 03.12.2001 - Aktenzeichen S 7100

DRsp Nr. 2008/86753

§ 1 UStG Umsatzsteuerliche Behandlung der Leistungen im Zusammenhang mit sog. Startpaketen und Guthabenkarten im Mobilfunkbereich

Unter Bezugnahme auf die Erörterungen mit den obersten FinBeh der Länder gilt zur umsatzsteuerrechtlichen Behandlung der Leistungen im Zusammenhang mit sog. Startpaketen und Guthabenkarten im Mobilfunkbereich Folgendes:

1. Startpakete der Netzbetreiber und Serviceprovider

Das Startpaket wird von Netzbetreibern und Serviceprovidern für das jeweilige Mobilfunknetz z. B. unter dem Namen Xtra-Card (D1-Netz), Call-Ya-Card (D2-Netz), Free & Easy Card (E1-Netz) bzw. Loop-Card (E2-Netz) herausgegeben und enthält:

  • den Anspruch auf Freischaltung (Aktivierung des Anschlusses, Netzzugang),

  • die Zuteilung einer Rufnummer,

  • ein Guthaben für die ausschließliche Inanspruchnahme von Telekommunikationsleistungen in bestimmter Höhe und

  • ein Mobilfunkgerät.

Bereits mit Erwerb des Startpakets legt sich der Kunde auf einen bestimmten Telekommunikationsanbieter (Netzbetreiber oder Serviceprovider) fest. Netze werden zurzeit betrieben von DeTe Mobil/Deutsche Telekom AG, Mannesmann Mobilfunk/Vodafone, E-Plus-Mobilfunk bzw. VIAG Interkom. Bei den Serviceprovidern handelt es sich um Anbieter von Telekommunikationsleistungen, die nicht über eigene Netze verfügen, sondern entsprechende Gesprächszeiten bei den Netzbetreibern „einkaufen” und „wieder verkaufen”.