In Übereinstimmung mit den obersten Finanzbehörden der Länder vertritt das BMF die Auffassung, daß ein Belastingadviseur-NL in der Bundesrepublik Deutschland keine Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit im Sinne des § 18 des deutschen Einkommensteuergesetzes (EStG) erzielt, sondern Einkünfte aus Gewerbebetrieb im Sinne des § 15 EStG.
Es handelt sich nicht um eine Tätigkeit als Steuerberater oder in einem anderen Katalogberuf des § 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 EStG (z.B. als beratender Volks- und Betriebswirt, vereidigter Buchprüfer oder Steuerbevollmächtigter). Steuerberater benötigen für ihre Tätigkeit in Deutschland eine Zulassung. Ein Steuerberater, der nicht zugelassen ist, wird nicht freiberuflich, sondern gewerblich tätig.
Es handelt sich auch nicht um eine Tätigkeit in einem „ähnlichen Beruf” im Sinne des § 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG. Das würde voraussetzen, daß der ähnliche Beruf in den wesentlichen Merkmalen mit einem Katalogberuf übereinstimmt. Zu den wesentlichen Merkmalen gehören die Ausbildung, die Bedingungen der Berufsaufnahme und -ausübung sowie die Art der Berufstätigkeit.
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