Mit Urteil vom 30. Oktober 2003 (BStBl 2004 II S. 270) hat der Bundesfinanzhof seine Rechtsprechung zur Berücksichtigung von Trinkgeldern im Zusammenhang mit außergewöhnlichen Belastungen geändert. Danach gehören Trinkgelder mangels Zwangsläufigkeit nicht zu den unmittelbaren Krankheitskosten und stellen keine außergewöhnliche Belastung dar. Das BMF-Schreiben vom 24. April 1997 ist mit Veröffentlichung dieser Entscheidung gegenstandslos geworden und wird aufgehoben.
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