BMF - Schreiben vom 04.07.2006
IV B 2 - S 1909 - 12/06
Fundstellen:
BStBl 2006 I S. 445

BMF - Schreiben vom 04.07.2006 (IV B 2 - S 1909 - 12/06) - DRsp Nr. 2008/90305

BMF, Schreiben vom 04.07.2006 - Aktenzeichen IV B 2 - S 1909 - 12/06

DRsp Nr. 2008/90305

Bewertungswahlrecht bei der formwechselnden Umwandlung nach § 25 UmwStG; Anwendung des BFH-Urteils vom 19. Oktober 2005 - I R 38/04

In dem BFH-Urteil vom 19. Oktober 2005 - I R 38/04 - (BStBl II S.568) wird über eine formwechselnde Umwandlung einer Personengesellschaft (KG) in eine GmbH entschieden. Handelsrechtlich beschränkt sich der Formwechsel nur auf eine Änderung der Rechtsform des Unternehmensträgers unter Wahrung der rechtlichen Identität, so dass handelsrechtlich beim Formwechsel zwingend die Buchwerte fortzuführen sind. Abweichend von der handelsrechtlichen Betrachtung wird der Vorgang steuerrechtlich wie eine Einbringung des Betriebsvermögens einer Personengesellschaft in eine Kapitalgesellschaft behandelt (§ 25 i.V.m. § 20 UmwStG). Bei derartigen Einbringungsvorgängen hat die aufnehmende Kapitalgesellschaft das Wahlrecht, das übernommene Betriebsvermögen mit dem Buchwert, dem Teilwert oder einem Zwischenwert anzusetzen (§ 20 Abs. 2 UmwStG). Da für den Formwechsel gemäß § 25 UmwStG die Regeln über die Einbringung entsprechend anzuwenden sind, gilt dieses Wahlrecht auch für den Formwechsel. Dies hat der BFH in seinem Urteil vom 19. Oktober 2005 - I R 38/04 - aus dem Wortlaut und auch aus der amtlichen Begründung des Regierungsentwurfs zu § 25 UmwStG (BT-Drucks. 12/6885, § 25 UmwStG, S. 26) abgeleitet.