BMF - Schreiben vom 04.10.1999
IV B 3 -S 1304 Schz - 67/99
Fundstellen:
BStBl 1999 I 845

BMF - Schreiben vom 04.10.1999 (IV B 3 -S 1304 Schz - 67/99) - DRsp Nr. 2008/80851

BMF, Schreiben vom 04.10.1999 - Aktenzeichen IV B 3 -S 1304 Schz - 67/99

DRsp Nr. 2008/80851

DBA Deutsch-schweizerisches Doppelbesteuerungsabkommen vom 11. August 1971 (DBA-Schweiz) Betriebliche Veräußerungsrenten; Verständigungsgespräche vom 22. bis 24. Juni 1999 in Bern

Bei den deutsch-schweizerischen Verständigungsgesprächen wurde auch die Frage erörtert, welchem Vertragsstaat das Besteuerungsrecht für Renten zusteht, die aufgrund der Veräußerung eines Betriebs ausgezahlt werden (betriebliche Veräußerungsrenten), wenn der Empfänger der Rente im anderen Staat ansässig ist oder wird (bei Wohnsitzwechsel).

Die Gespräche führten zu folgendem Ergebnis:

„Im Falle von Renten, die aufgrund der Veräußerung eines Betriebes ausgezahlt werden (betriebliche Veräußerungsrenten), hat der Betriebsstättenstaat das Besteuerungsrecht hinsichtlich des Veräußerungsgewinnes (= Unterschiedsbetrag zwischen dem Rentenbarwert und dem Kapitalkonto). Wählt der Empfänger der Rente im Falle von Veräußerungsrenten die Versteuerung als nachträgliche Betriebseinnahmen, hat der Betriebsstättenstaat das Besteuerungsrecht solange, bis die Rentenzahlungen den Rentenbarwert übersteigen. Der Wohnsitzstaat des Rentenempfängers hat in diesem Fall das Besteuerungsrecht, sobald die Rentenzahlungen den Veräußerungsgewinn übersteigen.”

Fundstellen
BStBl 1999 I 845