BMF - Schreiben vom 04.10.2007
IV A 4 -S 0623/07/0002

BMF - Schreiben vom 04.10.2007 (IV A 4 -S 0623/07/0002) - DRsp Nr. 2008/91452

BMF, Schreiben vom 04.10.2007 - Aktenzeichen IV A 4 -S 0623/07/0002

DRsp Nr. 2008/91452

Verfassungsmäßigkeit der Neuregelung zur Abziehbarkeit von Aufwendungen für die Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte (§ 9 Abs. 2 EStG i.d.F. des Steueränderungsgesetzes 2007); Aussetzung der Vollziehung (§ 361 AO, § 69 Abs. 2 FGO)

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt im Hinblick auf den BFH-Beschluss vom 23. August 2007 - VI B 42/07 - Folgendes:

Anträgen auf Aussetzung der Vollziehung, mit denen in Rechtsbehelfsverfahren gegen die Ablehnung der Eintragung eines Freibetrags auf der Lohnsteuerkarte, gegen die Festsetzung von Einkommensteuer-Vorauszahlungen oder gegen künftig ergehende Einkommensteuerbescheide für Veranlagungszeiträume ab 2007 begehrt wird, Aufwendungen für die Wege zwischen Wohnung und Arbeits- oder Betriebsstätte über die Regelungen des § 9 Abs. 2 EStG und § 4 Abs. 5a Satz 4 EStG (in der Fassung des Steueränderungsgesetzes 2007) hinaus auch für die ersten 20 Entfernungskilometer steuermindernd zu berücksichtigen, ist stattzugeben, wenn im Übrigen die Voraussetzungen des § 361 AO oder des § 69 Abs. 2 erfüllt sind. Die Aussetzung der Vollziehung eines Einkommensteuerbescheids kann auch zur vorläufigen Erstattung entrichteter Vorauszahlungen und anzurechnender Steuerabzugsbeträge führen (vgl. Nummer 4.6.1 vierter Absatz des Anwendungserlasses zu § ).