BMF - Schreiben vom 04.11.1998
IV C 3 - S 2253 - 8/98
Fundstellen:
BStBl 1998 I 1444

BMF - Schreiben vom 04.11.1998 (IV C 3 - S 2253 - 8/98) - DRsp Nr. 2008/81458

BMF, Schreiben vom 04.11.1998 - Aktenzeichen IV C 3 - S 2253 - 8/98

DRsp Nr. 2008/81458

§§ 21 EStG Einkunftserzielungsabsicht bei einer auf Dauer angelegten Vermietung und Verpachtung; Ermittlung des Totalüberschusses; BMF-Schreiben vom 23. Juli 1992 (BStBl 1992 I S. 434) und BFH-Urteil vom 30. September 1997

Nach dem BFH-Urteil vom 30. September 1997 ist bei einer auf Dauer angelegten Vermietungstätigkeit grundsätzlich davon auszugehen, daß Einkunftserzielungsabsicht gegeben ist. Dies gilt nur dann nicht, wenn besondere Umstände gegen das Vorliegen einer Einkunftserzielungsabsicht sprechen (z.B. bei Mietkaufmodellen oder Bauherrenmodellen mit Rückkaufangebot oder Verkaufsgarantie) oder die Art der Nutzung für sich allein Beweiszeichen für eine private, nicht mit der Einkunftserzielung zusammenhängende Veranlassung ist (bei Ferienwohnungen). Nur in derartigen Ausnahmefällen muß festgestellt werden, ob während der voraussichtlichen Vermögensnutzung ein Überschuß der Einnahmen über die Werbungskosten zu erreichen ist. Insoweit entspricht das BFH-Urteil vom 30. September 1997 a.a.O. den Grundsätzen des BMF-Schreiben vom 23. Juli 1992.