Bei den Zinsen, die in dem aufgrund der Umstellung von Wertpapieren auf den Euro geleisteten Barausgleich enthalten sind, handelt es sich um Kapitalerträge im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG, die nach § 43 Abs. 1 Nr. 7 Buchstabe a EStG grundsätzlich dem Steuerabzug (Zinsabschlag) unterliegen.