BMF - Schreiben vom 04.12.2018
III C 2 - S 7100/09/10003 :007

BMF - Schreiben vom 04.12.2018 (III C 2 - S 7100/09/10003 :007) - DRsp Nr. 2019/80166

BMF, Schreiben vom 04.12.2018 - Aktenzeichen III C 2 - S 7100/09/10003 :007

DRsp Nr. 2019/80166

Umsatzsteuer; Umsatzsteuerrechtliche Beurteilung des Verlegeranteils an den Einnahmen aus gesetzlichen Vergütungsansprüchen nach § 27 sowie §§ 54, 54a und 54c UrhG sowie aus urheberrechtlichen Nutzungsrechten

Sehr geehrte Damen und Herren,

die Zahlung gesetzlicher Vergütungsansprüche nach § 27 sowie §§ 54, 54a und 54c Urhebergesetz (UrhG) durch Verpflichtete an Verwertungsgesellschaften sowie die Ausschüttung dieser Einnahmen an die Urheber unterliegt ab nicht mehr der Umsatzsteuer. Der deutsche Gesetzgeber wird die Regelung in § 3 Abs. 9 Satz 3 Umsatzsteuergesetz mit Wirkung zum aufheben (Umsetzung der EuGH-Entscheidung vom 18.1.2017, Rs C-37/16, SAWP). Die Dienstleistung der Verwertungsgesellschaft an die Urheber ist hiervon nicht betroffen.