BMF - Schreiben vom 05.01.1998
S 7220
Fundstellen:
BStBl 1998 I 111

BMF - Schreiben vom 05.01.1998 (S 7220) - DRsp Nr. 2008/80436

BMF, Schreiben vom 05.01.1998 - Aktenzeichen S 7220

DRsp Nr. 2008/80436

Anwendung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes auf Lieferungen oder innergemeinschaftliche Erwerbe von Gegenständen; Unverbindliche Zolltarifauskünfte für Umsatzsteuerzwecke

Der ermäßigte Umsatzsteuersatz kann nur auf die Umsätze solcher Gegenstände angewendet werden, die in der Anlage zu § 12 Abs. 2 Nr. 1 und 2 UStG aufgeführt sind. Die Abgrenzung der begünstigten von den nicht begünstigten Gegenständen richtet sich nach dem Zolltarif. Bestehen Zweifel, ob die Lieferung oder der innergemeinschaftliche Erwerb eines bestimmten Gegenstandes unter die Steuerermäßigung fällt, haben die Lieferer bzw. die innergemeinschaftlichen Erwerber die Möglichkeit, bei der zuständigen Zolltechnischen Prüfungs- und Lehranstalt (ZPLA) eine unverbindliche Zolltarifauskunft für Umsatzsteuerzwecke (uvZTA) einzuholen.

Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder ist bei der Erteilung von uvZTA auf Antrag von Unternehmern ab sofort folgendes Verfahren einzuhalten:

- Geht ein Antrag bei einer nicht für die Erteilung der uvZTA zuständigen Dienststelle ein, so ist der Antrag unverzüglich an die zuständige ZPLA abzugeben. Dem Antragsteller ist die Abgabe mitzuteilen.