BMF - Schreiben vom 05.06.1996
S 2334
Fundstellen:
BStBl 1996 I 656

BMF - Schreiben vom 05.06.1996 (S 2334) - DRsp Nr. 2008/85621

BMF, Schreiben vom 05.06.1996 - Aktenzeichen S 2334

DRsp Nr. 2008/85621

§ 19 EStG Reisekostenregelungen; Arbeitgeberveranlassung bei der Mahlzeitenabgabe durch Dritte

Abschn. 31 Abs. 6a Nr. 2 LStR 1996 schreibt vor, Mahlzeiten, die anläßlich oder während einer Dienstreise, Fahrtätigkeit, Einsatzwechseltätigkeit oder im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung zur üblichen Beköstigung der AN abgegeben werden, mit dem amtlichen Sachbezugswert nach der Sachbezugs-VO zu bewerten. Diese Bewertung ist nach Abschn. 31 Abs. 6a Satz 1 LStR 1996 allerdings nur zulässig, wenn die Mahlzeiten vom ArbG oder auf dessen Veranlassung von einem Dritten abgegeben werden.

Zu der Frage, in welchen Fällen die Abgabe einer Mahlzeit durch Dritte als vom ArbG veranlaßt angesehen werden kann, nimmt der BdF im Einvernehmen mit den obersten FinBeh der Länder wie folgt Stellung:

Eine Veranlassung durch den ArbG setzt grundsätzlich einen Entscheidungsspielraum des ArbG voraus. Die Abgabe einer Mahlzeit ist deshalb nicht vom ArbG veranlaßt, wenn dieser - wie z. B. bei der Verpflegung an Bord eines Flugzeugs - darauf keinen Einfluß nehmen kann.