Der BFH hat durch Urt. v. 27.7.2000 - V R 55/99 - (BStBl 2001 II S....) entschieden, dass eine Rechnung, in der zwar der Bruttopreis, der Steuersatz und der USt-Betrag, nicht aber das Entgelt ausgewiesen ist, grundsätzlich nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt. Dagegen kann nach der Vereinfachungsregelung in Abschn. 202 Abs. 4 Satz 2 UStR der Vorsteuerabzug auch vorgenommen werden, wenn der Rechnungsaussteller in der Rechnung Entgelt und Steuerbetrag in einer Summe (Bruttobetrag) angegeben und zusätzlich den Steuerbetrag vermerkt hat. Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten FinBeh der Länder gilt hierzu Folgendes:
Das Urt. des BFH v. 27.7.2000 - V R 55/99 - (BStBl 2001 II S....) ist über den Einzelfall hinaus allgemein anzuwenden. Danach ist der leistende Unternehmer bei Umsätzen an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen auf Verlangen des anderen verpflichtet, Rechnungen auszustellen, die sowohl das Entgelt (Nettorechnungsbetrag) als auch den auf das Entgelt entfallenden Steuerbetrag enthalten (§ 14 Abs. 1 Sätze 1 und 2 UStG). Die §§ 33 bis 35 UStDV bleiben unberührt.
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