BMF - Schreiben vom 05.07.2004
IV D 2 - S 1451 - 76/04

BMF - Schreiben vom 05.07.2004 (IV D 2 - S 1451 - 76/04) - DRsp Nr. 2008/87962

BMF, Schreiben vom 05.07.2004 - Aktenzeichen IV D 2 - S 1451 - 76/04

DRsp Nr. 2008/87962

Begriff „Konzern” i.S. der §§ 13, 18 BpO 2000

Entsprechend dem Ergebnis der Erörterungen mit den Vertretern der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder gelten für die organisationstechnische Behandlung der Konzerne und der sonstigen zusammenhängenden Unternehmen im Sinne der §§ 13, 18 BpO 2000 die aus dem anliegenden Merkblatt ersichtlichen Regelungen (Anlage).

Einzelheiten zur Führung des Konzernverzeichnisses werden gesondert geregelt.

Konzerne und sonstige zusammenhängende Unternehmen

I. Allgemeines

Nach § 33 Abs. 1 Betriebsprüfungsordnung (BpO 2000) hat jede zuständige Finanzbehörde ein Verzeichnis der Konzerne i.S.d. §§ 13, 18 und 19 BpO 2000 zu führen. Das Konzernverzeichnis enthält die einzelnen Konzernübersichten.

Um eine einheitliche Anwendung der §§ 13 ff. BpO 2000 bei der Vergabe der Konzernnummer zu gewährleisten, werden im Folgenden die wichtigsten im Bereich der Konzernprüfung verwendeten Begriffe definiert.

II. Begriffsbestimmungen

Die BpO 2000 unterscheidet in ihrem Abschnitt III begrifflich verschiedene Unternehmensverbindungen, die einer einheitlichen Prüfung (Konzernprüfung) unterliegen bzw. unterliegen können:

  • Konzerne § 13 Abs. 1 BpO 2000 (Außenumsatz mindestens 25 Mio. €)

  • Konzerne § 18 Satz 1 Nr. 1 BpO 2000 (Außenumsatz 0 bis < 25 Mio. €)