Entsprechend dem Ergebnis der Erörterungen mit den Vertretern der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder gelten für die organisationstechnische Behandlung der Konzerne und der sonstigen zusammenhängenden Unternehmen im Sinne der §§
Einzelheiten zur Führung des Konzernverzeichnisses werden gesondert geregelt.
Nach §
Um eine einheitliche Anwendung der §§
Die
Konzerne §
Konzerne §
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