BMF - Schreiben vom 05.07.2013
IV C 1 -S 2411/0 :001

BMF - Schreiben vom 05.07.2013 (IV C 1 -S 2411/0 :001) - DRsp Nr. 2013/80492

BMF, Schreiben vom 05.07.2013 - Aktenzeichen IV C 1 -S 2411/0 :001

DRsp Nr. 2013/80492

Abstandnahme vom Steuerabzug gemäß § 50d Absatz 2 Satz 1 EStG bei sog. „abgesetzten Beständen”

Bei Schachtelbeteiligungen im Sinne des § 43b EStG kann der Schuldner der Kapitalerträge vom Steuerabzug Abstand nehmen, wenn der Gläubiger der Kapitalerträge eine Freistellungsbescheinigung des Bundeszentralamts für Steuern (BZSt) vorlegt (§ 50d Absatz 2 Satz 1 EStG).

Durch die Verlagerung des Steuerabzugs bei girosammelverwahrten inländischen Aktien auf die letzte inländische auszahlende Stelle durch das OGAW-IV-Umsetzungsgesetz vom 25. Juni 2011 (BStBl 2011 I S. 1126) nimmt der Schuldner der Kapitalerträge den Steuerabzug allerdings nicht mehr vor. Vielmehr wird die Bruttodividende über die Hauptzahlstelle der ausschüttenden Aktiengesellschaft an Clearstream Banking (Clearstream) weitergeleitet. Clearstream nimmt auf Grundlage des belieferten Bestandes zum Dividendenstichtag die Verteilung der Dividende im Rahmen des Dividendenregulierungsprozesses vor. Clearstream behält entweder selbst Kapitalertragsteuer als letzte inländische auszahlende Stelle ein oder leitet die Bruttodividende über die Verwahrkette an die letzte inländische auszahlende Stelle weiter, die in diesem Fall den Steuerabzug vornimmt.