BMF - Schreiben vom 05.10.1995
IV A 5 - S 0623 - 9/95
Fundstellen:
BStBl 1995 I 604

BMF - Schreiben vom 05.10.1995 (IV A 5 - S 0623 - 9/95) - DRsp Nr. 2008/80969

BMF, Schreiben vom 05.10.1995 - Aktenzeichen IV A 5 - S 0623 - 9/95

DRsp Nr. 2008/80969

Aufhebung der Vollziehung hinsichtlich angerechneter Vorauszahlungen; TO-Punkt 21 der Sitzung AO III/95 vom 13. bis 15. September 1995

Der Große Senat des BFH hat mit Beschluß vom 3. Juli 1995 - GrS 3/93 - entschieden, daß die Vollziehung eines Einkommensteuerbescheides auch insoweit aufgehoben werden darf, als sie zu einer vorläufigen Erstattung entrichteter Einkommensteuer-Vorauszahlungen führt.

Nach dem Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder ist diesem Beschluß des Großen Senats zu folgen und insoweit nicht mehr nach den Tzn. 2.3.1 (erster Beispielsfall), 4, 5.4 (Satz 2) und 7.2 des BMF-Schreibens vom 12. Dezember 1988 (BStBl 1989 I S. 2) zu verfahren. Der Beschluß ist auch für Rechtsbehelfsverfahren anzuwenden, die andere Steuerarten (z.B. Körperschaftsteuer, Umsatzsteuer, Vermögensteuer) betreffen.