Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder nehme ich zur Berücksichtigung von Aufwendungen für Gebäude oder Gebäudeteile, die einem Steuerpflichtigen unentgeltlich zur betrieblichen Nutzung überlassen worden sind, wie folgt Stellung:
Nach dem Beschluß des BFH vom 30. Januar 1995 (BStBl II S. 281) ist zu unterscheiden zwischen den eigenen Aufwendungen, die der Steuerpflichtige für ein fremdes Wirtschaftsgut trägt (Eigenaufwand), und Aufwendungen eines Dritten, die durch die Einkunftserzielung des Steuerpflichtigen veranlaßt sind (Drittaufwand).
1. Berücksichtigung von Eigenaufwand
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