Im Einvernehmen mit den obersten FinBeh der Länder wird zur Berücksichtigung von Aufwendungen für Gebäude oder Gebäudeteile, die einem Stpfl. unentgeltlich zur betrieblichen Nutzung überlassen worden sind, wie folgt Stellung genommen:
Nach dem Beschl. des BFH v. 30. 1. 1995 (BStBl II S. 281) ist zu unterscheiden zwischen den eigenen Aufwendungen, die der Stpfl. für ein fremdes WG trägt (Eigenaufwand), und Aufwendungen eines Dritten, die durch die Einkunftserzielung des Stpfl. veranlaßt sind (Drittaufwand).
Trägt der Stpfl. aus betrieblichem Anlaß auf eigene Rechnung Anschaffungs- oder Herstellungskosten für ein Gebäude oder einen Gebäudeteil, die im Alleineigentum eines Dritten oder im gemeinsamen Eigentum des Stpfl. und des Dritten stehen, so hat er die durch die Baumaßnahmen geschaffene Nutzungsmöglichkeit an dem fremden Gebäude oder Gebäudeteil wie ein eigenes materielles WG mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten anzusetzen und nach den für Gebäude geltenden Regelungen abzuschreiben (Beschl. des BFH v. 30. 1. 1995 a. a. O.; vgl. dazu auch R 42 Abs. 5 Satz 3 EStR; BdF-Schreiben v. 3. 5. 1985, BStBl I S.
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