BMF - Schreiben vom 05.11.2013
IV D 2 - S 7200/07/10022: 001

BMF - Schreiben vom 05.11.2013 (IV D 2 - S 7200/07/10022: 001) - DRsp Nr. 2013/80678

BMF, Schreiben vom 05.11.2013 - Aktenzeichen IV D 2 - S 7200/07/10022: 001

DRsp Nr. 2013/80678

Umsatzsteuerrechtliche Behandlung der Hin- und Rückgabe von Transportbehältnissen

Im Groß- und Einzelhandel werden für die Belieferung mit Waren Transportbehältnisse (sog. Transporthilfsmittel, auch Lademittel und Packmittel genannt, und Warenumschließungen) aller Art eingesetzt. Die Überlassung der Behältnisse erfolgt entweder gegen ein gesondert vereinbartes Pfandgeld oder im Rahmen reiner Tauschsysteme.

Für die umsatzsteuerrechtliche Behandlung von Transportbehältnissen gilt unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder Folgendes:

I. Überlassung von Transportbehältnissen gegen ein gesondert vereinbartes Pfandgeld

1. Abgrenzung Transporthilfsmittel zu Warenumschließungen

Bei der Hingabe eines Transportbehältnisses gegen ein gesondert vereinbartes Pfandgeld ist für die umsatzsteuerrechtliche Behandlung zu unterscheiden, ob es sich bei dem Behältnis um ein (selbständiges) Transporthilfsmittel oder lediglich um eine Warenumschließung handelt.