Nach dem überlegten Zwischenerwerbermodell veräußert eine KG I alle Wohnungen, die sie mit Instandsetzungsverpflichtung von einem kommunalen Wohnungsunternehmen übernommen hat, vor Beginn der Sanierungsarbeiten an eine KG II. Der KG II soll ein Rücktrittsrecht zustehen, wenn ein Mieter „seine” Wohnung erwirbt. In diesem Fall soll der Kaufvertrag so rückabgewickelt werden, als wäre die betreffende Wohnung von Anfang an nicht an die KG II veräußert worden. Hierdurch soll erreicht werden, daß die anderen Wohnungen bei der KG II zum Anlagevermögen gehören und sie insoweit Sonderabschreibungen nach § 3 Satz 2 Nr. 3 des Fördergebietsgesetzes für die Modernisierungs- und Sanierungsmaßnahmen vornehmen kann, die die KG I nach Abschluß des Kaufvertrags durchführt.
Die Prüfung dieses Modells hat ergeben, daß die Veräußerung durch die KG I an die KG II einen Mißbrauch rechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten i.S.v. § 42 AO darstellen könnte. Der Steueranspruch würde dann so entstehen, wie er bei einer den wirtschaftlichen Vorgängen angemessenen rechtlichen Gestaltung entstanden wäre.
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