BMF - Schreiben vom 05.12.2002
IV B 4 -S 1301 Kan - 22/02
Fundstellen:
BStBl 2002 I S. 1384

BMF - Schreiben vom 05.12.2002 (IV B 4 -S 1301 Kan - 22/02) - DRsp Nr. 2008/82680

BMF, Schreiben vom 05.12.2002 - Aktenzeichen IV B 4 -S 1301 Kan - 22/02

DRsp Nr. 2008/82680

Deutsch-kanadisches Doppelbesteuerungsabkommen vom 19. April 2001; Miet- oder Konzessionsvereinbarung im Sinne des Artikels 12 Abs. 3 Buchst. b

Nach Artikel 12 Absatz 3 Buchst. b des deutsch-kanadischen DBA vom 19. April 2001 können Lizenzgebühren, die aus einem Vertragsstaat stammen und an eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person gezahlt werden, die Nutzungsberechtigte der Lizenzgebühren ist, nur im Wohnsitzstaat besteuert werden, wenn die Lizenzgebühren gezahlt werden für

  • die Benutzung oder das Recht zur Benutzung von Computer-Software oder das Recht auf die Benutzung von Patenten oder

  • Informationen betreffend gewerbliche, kaufmännische oder wissenschaftliche Erfahrungen.

Das Besteuerungsrecht des Quellenstaates bleibt jedoch in den Grenzen des Absatzes 2 erhalten, wenn die Lizenzgebühren im Zusammenhang mit einer Miet- oder Konzessionsvereinbarung gezahlt werden. Es ist die Frage aufgeworfen worden, unter welchen Voraussetzungen Lizenzgebühren als im Zusammenhang mit einer Miet- oder Konzessionsvereinbarung gezahlt anzusehen sind.

Unter Bezugnahme auf die Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt das Folgende.

Mietvereinbarung