BMF - Schreiben vom 06.02.1996
S 2144 bauf eine Anfrage

BMF - Schreiben vom 06.02.1996 (S 2144 bauf eine Anfrage) - DRsp Nr. 2008/85254

BMF, Schreiben vom 06.02.1996 - Aktenzeichen S 2144 bauf eine Anfrage

DRsp Nr. 2008/85254

§ 4c EStG Zuführungen eines Trägerunternehmens an Pensionskassen im Hinblick auf neue Solvabilitätsanforderungen

Sie fragen nach der steuerlichen Behandlung von Zuführungen eines Trägerunternehmens an Pensionskassen im Hinblick auf neue Solvabilitätsanforderungen. Die steuerliche Behandlung derartiger Kapitalzuführungen ist aus bilanzsteuerrechtlicher und lohnsteuerrechtlicher Sicht mit den obersten FinBeh der Länder mit folgendem Ergebnis erörtert worden.

a) Behandlung beim Trägerunternehmen

Kapitalzuführungen eines Trägerunternehmens an eine Pensionskasse sind unter den Voraussetzungen des § 4c EStG als Betriebsausgaben abzugsfähig. Danach muß es sich um Zuwendungen handeln, die auf der Satzung oder dem Geschäftsplan der Pensionskasse oder auf einer Anordnung der Versicherungsaufsichtsbehörde beruhen. Nicht abzugsfähig sind danach Kapitalzuführungen, wenn damit ein Rückforderungsanspruch des Trägerunternehmens verbunden ist.

Die vorgenannten Grundsätze gelten auch, soweit die Zuwendungen ihre Ursache in § 53c VAG haben. Dabei gilt die nach § 53c Abs. 2 VAG zu erlassende Kapitalausstattungs-Verordnung als Anordnung der Aufsichtsbehörde. Die Grundsätze dieser Verordnung sind auch auf Zuwendungen anzuwenden, die bereits vor ihrem Inkrafttreten geleistet worden sind.

b) Lohnsteuerliche Behandlung