BMF - Schreiben vom 06.02.2004
IV B 7 - S 7100 - 254/03
Fundstellen:
BStBl 2004 I 446

BMF - Schreiben vom 06.02.2004 (IV B 7 - S 7100 - 254/03) - DRsp Nr. 2008/87417

BMF, Schreiben vom 06.02.2004 - Aktenzeichen IV B 7 - S 7100 - 254/03

DRsp Nr. 2008/87417

§ 3 UStG; Änderung des § 3 Abs. 11 UStG und Einführung der sog. Dienstleistungskommission im Sinne des Artikels 6 Abs. 4 der 6. EG-Richtlinie zum 1. Januar 2004 durch das Steueränderungsgesetz 2003

Durch Art. 5 Nr. 3 Buchst. a des Zweiten Gesetzes zur Änderung steuerlicher Vorschriften (Steueränderungsgesetz 2003 - StÄndG 2003) vom 15. Dezember 2003 (BGBl 2003 I S. 2645; BStBl 2003 I S. 710) ist § 3 Abs. 11 Umsatzsteuergesetz (UStG) geändert worden. Diese Änderung ist am 1. Januar 2004 in Kraft getreten (Art. 25 Abs. 4 StÄndG 2003).

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt zur Neufassung des § 3 Abs. 11 UStG Folgendes:

1. Regelung bis zum 31. Dezember 2003

§ 3 Abs. 11 UStG in der bis zum 31. Dezember 2003 geltenden Fassung regelt, dass im Falle der Besorgung einer sonstigen Leistung durch einen Unternehmer für Rechnung eines anderen Unternehmers die für die besorgte Leistung geltenden Vorschriften auf die Besorgungsleistung entsprechend anzuwenden sind. Der Umfang der Regelung war auf die Fälle beschränkt, in denen ein von einem Auftraggeber bei der Beschaffung einer sonstigen Leistung eingeschalteter Unternehmer (Auftragnehmer) für Rechnung des Auftraggebers im eigenen Namen eine sonstige Leistung durch einen Dritten erbringen lässt (sog. Leistungseinkauf).