BMF - Schreiben vom 06.05.2002
IV A 6 - S 2144 - 19/02

BMF - Schreiben vom 06.05.2002 (IV A 6 - S 2144 - 19/02) - DRsp Nr. 2009/80271

BMF, Schreiben vom 06.05.2002 - Aktenzeichen IV A 6 - S 2144 - 19/02

DRsp Nr. 2009/80271

Ertragsteuerliche Erfassung von Telekommunikationskosten bei den Gewinneinkunftsarten

Nach Abstimmung mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird zu der Frage, ob aus Sicht des Gesetzgebers eine gesetzliche Regelung - ähnlich wie § 3 Nr. 45 EStG für Arbeitnehmer - auch für Einkünfte i. S. der §§ 13, 15 und 18 EStG geboten wäre, wie folgt Stellung genommen:

Zielsetzung des § 3 Nr. 45 EStG ist es, die Verbreitung und die Akzeptanz des Internets zu vergrößern. Durch die Vorschrift soll das Besteuerungsverfahren vereinfacht werden, da die oft schwierige Abgrenzung der privaten von der betrieblichen Nutzung bei Arbeitnehmern damit entfallen kann. Nach dem Gesetzeswortlaut fallen jedoch nur Arbeitnehmer, denen geldwerte Vorteile in Form der privaten Mitbenutzung der Telekommunikationsanlagen als Arbeitslohn zugewendet werden, unter die Regelung des § 3 Nr. 45 EStG.

Eine Ausweitung des § 3 Nr. 45 EStG auf die private Mitbenutzung betrieblicher Telekommunikationsanlagen durch den Unternehmer selbst kommt nicht in Betracht.