BMF - Schreiben vom 06.06.1995
IV B 4 - S 2252 - 186/95

BMF - Schreiben vom 06.06.1995 (IV B 4 - S 2252 - 186/95) - DRsp Nr. 2008/81650

BMF, Schreiben vom 06.06.1995 - Aktenzeichen IV B 4 - S 2252 - 186/95

DRsp Nr. 2008/81650

§§ 20, 24 EStG Zurechnung von Kapitalerträgen aus Anderkonten ; BMF-Schreiben vom 8.2. und 10.4.1995

Zur Frage der Zurechnung von Kapitalerträgen aus noch nicht abgeschlossenen Anderkonten nimmt das BMF im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wie folgt Stellung:

Auf dem Anderkonto eines Notars anfallende Guthabenzinsen sind dem Treugeber zuzurechnen. Wer Treugeber ist, ergibt sich grundsätzlich aus der Hinterlegungsvereinbarung der Vertragsparteien.